Gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird bei Zustandekommen eines Interessenausgleichs, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, vermutet, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist. Der gekündigte Arbeitnehmer muss beweisen, dass die Kündigung nicht betriebsbedingt ist. Dies ist in der Praxis nahezu unmöglich.

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