Gemäß § 122 InsO kann der Verwalter, wenn ein Interessenausgleich nach § 112 BetrVG nicht innerhalb von 3 Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande kommt, die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der Betriebsänderung beantragen, ohne dass das Verfahren nach § 112 BetrVG durchgeführt wird. Davon unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 InsO zustande zu bringen.

§ 122 InsO ermöglicht es dem Verwalter, geplante Betriebsänderungen durchzuführen, bevor das in § 112 BetrVG vorgesehene Verfahren des Interessenausgleichs ausgeschöpft ist. Voraussetzung ist, dass über einen Zeitraum von 3 Wochen Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat geführt wurden und dass der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet war. Nach Ablauf der 3-wöchigen Frist sind Betriebsänderungen durch den Verwalter möglich. Um Missbräuchen vorzubeugen, ist die Zustimmung des Arbeitsgerichts einzuholen. Beteiligte des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht sind der Verwalter und der Betriebsrat. Das Arbeitsgericht hat gemäß § 122 Abs. 2 InsO zu prüfen, ob die Betriebsänderung aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ohne die Anrufung der Einigungsstelle nach § 112 BetrVG durchgeführt werden muss.

Der Verwalter kann den Interessenausgleich nach § 125 InsO während des laufenden Verfahrens nach § 122 InsO oder danach durchführen.

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