Das Insolvenzverfahren kann eröffnet werden, wenn die Gerichtskosten, die Kosten für den Verwalter und den Gläubigerausschuss bis zum ersten Gerichtstermin gedeckt sind.

Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Schuldner gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Verfügungen, die der Schuldner gleichwohl vornimmt, sind absolut unwirksam.

Waren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Prozesse anhängig, werden diese durch die Eröffnung gemäß §§ 85, 86 InsO und § 239 ZPO bis zu dessen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Die anhängigen Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen können vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Lehnt dieser die Aufnahme eines Rechtsstreits ab, können sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger den Rechtsstreit erneut aufnehmen. Geht es in einem anhängigen Rechtsstreit um die Aussonderung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse, eine Masseverbindlichkeit oder die abgesonderte Befriedigung, kann dieser sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden. Gemäß § 89 InsO sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Massegläubiger unterliegen für einen Zeitraum von 6 Monaten gemäß § 90 Abs. 1 InsO einem Vollstreckungsverbot. Ausnahmeregelungen finden sich in § 90 Abs. 2 InsO. Jede Sicherung, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, ist unwirksam.[1] Bei Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist 3 Monate.

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