Zusammenfassung
Eine Beschäftigung gilt grundsätzlich als fortbestehend, solange sie ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Das gilt grundsätzlich auch bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Allerdings müssen hier weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Sozialversicherung: Das Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist für die Krankenversicherung in § 192 SGB V geregelt. In der Pflegeversicherung gilt § 49 Abs. 2 SGB XI entsprechend. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bestimmt den Fortbestand der Versicherungspflicht für alle Versicherungszweige jeweils i. V. m. den einzelnen Rechtsgrundlagen in der Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI, Rentenversicherung § 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB VI und der Arbeitslosenversicherung § 25 Abs. 1 SGB III.
Das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 enthält in TOP 1 Ausführungen zum Fortbestand einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei rückwirkender Rentenzubilligung. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zusätzlich zu dieser Thematik am 12.3.2013 eine gemeinsame Verlautbarung veröffentlicht (BE v. 13.3.2013: TOP 1).
Sozialversicherung
1 Zubilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Das Fortbestehen einer entgeltlichen Beschäftigung ist auch bei einer rückwirkenden Rentenzubilligung längstens für einen Monat anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Voraussetzung hierfür sind folgende Aspekte:
- die Rente wird durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers von dem Kalendermonat an zuerkannt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind,
- eine Arbeitsleistung wird aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erbracht,
- ein Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht gegeben.
2 Auswirkungen auf die Praxis
Auswirkungen in der täglichen Praxis gibt es je nach Bewilligungsart der Rente. Die nachfolgenden Praxis-Beispiele verdeutlichen dies.
Beispiel 1
Rentenzubilligung wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer
Es besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Arbeitsunfähigkeit ab | 20.10.2023 |
Entgeltfortzahlung bis | 30.11.2023 |
Krankengeld ab | 1.12.2023 |
Rentenzubilligung ab | 1.2.2024 |
Zustellung des Rentenbescheides | 17.6.2024 |
Eingang der Rentenmitteilung bei Krankenkasse | 14.6.2024 |
Krankengeldbezug bis | 14.6.2024 |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 30.6.2024 |
Ergebnis: Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht vom 15.6. bis 30.6.2024 fort. Der Fortbestand verdrängt auch eine mögliche Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Rentenbezugs.[1] Die Abmeldung durch den Arbeitgeber ist zum 30.6.2024 zu erstatten.
Beispiel 2
Rentenzubilligung wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit
Sachverhalt wie Beispiel 1 mit folgender Änderung.
Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 1.8.2024 zugebilligt. Krankengeld wird bis 31.7.2024 bezogen. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist offen.
Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht nach Bezug des Krankengeldes vom 1.8. bis 31.8.2024 fort. Auch hier wird eine mögliche Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Rentenbezugs verdrängt. Die Abmeldung durch den Arbeitgeber ist zum 31.8.2024 zu erstatten.
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