Das Fortbestehen einer entgeltlichen Beschäftigung ist auch bei einer rückwirkenden Rentenzubilligung längstens für einen Monat anzunehmen, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Voraussetzung hierfür sind folgende Aspekte:

  • die Rente wird durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers von dem Kalendermonat an zuerkannt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind,
  • eine Arbeitsleistung wird aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erbracht,
  • ein Anspruch auf Arbeitsentgelt ist nicht gegeben.

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