Wenn der Unfallverletzte zum Unfallzeitpunkt höchst persönliche Verrichtungen (wie z. B. Essen) oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen (wie z. B. Einkaufen) ausgeführt hat, dann fehlt es am sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit; ein Arbeitsunfall ist ausgeschlossen.[1] Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrechen die versicherte Tätigkeit und damit auch den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, wenn anschließend die versicherte Tätigkeit wieder ausgeübt wird.[2]

Das gilt auch, wenn der versicherte Weg zur Arbeit oder zur Wohnung durch eine privatwirtschaftliche Handlung unterbrochen wird und sich dabei ein Unfall ereignet.[3]

 
Hinweis

Geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges

Eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges ist für den Versicherungsschutz unschädlich.[4] Davon ist auszugehen, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann.

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