Der Abfallbeauftragte muss zuverlässig sein und die erforderliche Fachkunde besitzen.[1] Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt.[2]

Der Abfallbeauftragte ist nach § 60 Abs. 1 KrWG insbesondere berechtigt und verpflichtet,

  • den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Beseitigung zu überwachen,
  • die Einhaltung der für die Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu überwachen,
  • die Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen aufzuklären,
  • auf die Reduzierung der Abfälle und auf die ordnungsgemäße Verwertung der im Betrieb entstehenden Reststoffe hinzuwirken.

Er muss seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen können, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.[3]

[3] § 60 Abs. 3 KrWK i. V. m. § 57 BImSchG.

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