Mit dem Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung v. 30.10.2008. wurde mit Wirkung zum 12.12.2008 die Vorgaben für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in § 46b ArbGG umgesetzt. Danach gelten grundsätzlich die Regelungen für dieses Verfahren in §§ 1087 bis 1096 ZPO entsprechend. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt, dass das Arbeitsgericht für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig ist, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde, § 46b Abs. 2 ArbGG.

Im Fall des Einspruchs nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 46a Abs. 4 und 5 ArbGG des deutschen Mahnverfahrens entsprechend, § 46b Abs. 3 ArbGG.

In der Praxis des internationalen Rechtsverkehrs hat sich der Europäische Zahlungsbefehl nicht durchgesetzt. Für das Verfahren, in denen der Antragsteller kein Verbraucher ist, sind die allgemeinen europäischen Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO anzuwenden. Danach ist ein gewerblicher oder unternehmerischer Antragsgegner vor dem Gericht in Anspruch zu nehmen, wo er seinen Sitz hat, also im Ausland. Damit bringt das Europäische Zahlungsbefehlsverfahren für diese Antragsteller besondere Erschwernisse statt Erleichterungen.[1]

[1] Krümmel, Berliner AnwBl. 2009 S. 402.

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