Bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle ist das Arbeitsgericht nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. § 308 ZPO soll dabei durch § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verdrängt werden. Das Gericht hat die Eignung des Vorsitzenden, insbesondere dessen Unparteilichkeit und Sachkunde, in den Gründen festzustellen. Einwände des Antragsgegners gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden sind bereits dann ausreichend, wenn die vorgebrachten subjektiven Vorbehalte für das Gericht nachvollziehbar sind. Doch reicht eine nur schlagwortartige Ablehnung nicht aus. Eine gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden kommt nur in Betracht, wenn der in Aussicht genommene Vorsitzende zum Entscheidungszeitpunkt sein Einverständnis zur Amtsübernahme erteilt hat.

Der Vorsitzende ist auf Antrag einer Partei vom Arbeitsgericht abzuberufen, wenn hierfür ein wichtiger Grund besteht, insbesondere Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden ergibt.[1] Über die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach § 100 ArbGG. Mit dem Antrag ist gleichzeitig über die Neuberufung eines anderen unparteiischen Vorsitzenden zu entscheiden.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 5 ArbGG darf ein Richter nur dann zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden, wenn aufgrund der Geschäftsverteilung ausgeschlossen ist, dass er mit der Überprüfung, der Auslegung oder der Anwendung des Spruchs der Einigungsstelle befasst wird.

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