Gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts, durch die ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren in erster Instanz abgeschlossen wird, ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG an das LAG statthaft. Im Beschwerdeverfahren überprüft das zweitinstanzliche Gericht den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Eintritt der Rechtskraft wird gehemmt. Nicht berührt wird hierdurch allerdings die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses in vermögensrechtlichen Streitigkeiten.

1.6.1 Einlegung der Beschwerde

Die Beschwerde ist beim LAG innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses erster Instanz einzulegen.[1] Die Beschwerdefrist beginnt nur dann zu laufen, wenn dem Beschluss eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beigefügt war.

Die Beschwerdebegründung ist innerhalb von 2 Monaten beim LAG einzureichen. Während es sich bei der Beschwerdefrist um eine Notfrist handelt, bei deren Versäumnis allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden kann, kann die Beschwerdebegründungsfrist einmal verlängert werden, wenn nach der freien Überzeugung des vorsitzenden Richters der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

Innerhalb der Beschwerdefrist ist deutlich anzusprechen, was gegen den angefochtenen Beschluss eingewendet werden soll. Durch § 87 Abs. 3 ArbGG wird in das Beschwerdeverfahren eine eigenständige Regelung über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens eingeführt. In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt auch in der Beschwerdeinstanz ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das in erster Instanz entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Beschwerdegerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt.

1.6.2 Anschlussbeschwerde

Auch nach Ablauf der Beschwerdefrist kann sich ein Beteiligter mit einer eigenen Beschwerde der fristgerechten Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, indem er eine unselbstständige Anschlussbeschwerde einlegt. Voraussetzung für die Anschlussbeschwerde ist die Beschwerdebefugnis des das Rechtsmittel einlegenden Beteiligten. Die an keine Frist gebundene Anschlussbeschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift beim LAG zu erheben. Form und Inhalt richten sich im Übrigen nach den Erfordernissen der Beschwerdebegründung. Die unselbstständige Anschlussbeschwerde verliert jedoch ihre Wirkung, wenn die Beschwerde, der sich die Anschlussbeschwerde angeschlossen hat, zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

1.6.3 Beendigung des Beschwerdeverfahrens

Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen schriftlichen Form zurückgenommen werden. In diesem Fall stellt der Vorsitzende allein das Verfahren nach § 89 Abs. 4 ArbGG ein. Das Gleiche gilt, falls die Verfahrensbeteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklären.

Auch hinsichtlich der Beschwerde gibt es die Möglichkeit, dass die Kammer des LAG sie nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG als unzulässig verwirft, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet worden ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist unanfechtbar, selbst wenn das LAG versehentlich die Rechtsbeschwerde zulässt.

Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das LAG nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Beschluss und beendet so die Instanz ganz oder teilweise. Der Beschluss ergeht durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Der Vorsitzende hat den Beschluss, damit dieser Wirksamkeit erlangen kann, in jedem Fall zu verkünden, auch wenn er ohne mündliche Verhandlung ergangen ist.

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