Wie im Urteilsverfahren muss auch im Beschlussverfahren ein bestimmter Antrag gestellt werden. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erforscht das Gericht den Sachverhalt nur im Rahmen der gestellten Anträge. Jede Antragsauslegung findet ihre Grenze in § 308 ZPO, wonach keiner Partei etwas zugesprochen werden darf, was nicht beantragt ist. Bis zu dieser Grenze geht die Antragsauslegung durch die Arbeitsgerichte aller Instanzen.

Der Antrag ist nach § 81 Abs. 1 ArbGG entweder schriftlich beim Arbeitsgericht einzureichen oder bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts mündlich zur Niederschrift anzubringen.[1] Wird der Antrag in Schriftform eingereicht, muss die Antragsschrift mit der Unterschrift des Antragstellers oder seines Verfahrensbevollmächtigten versehen sein. Zulässig ist eine Antragstellung auch durch Telefax.

Für den Antrag gelten gewisse Mindesterfordernisse. Dem Sachantrag muss entnommen werden können, über welchen Streitpunkt das Gericht in der Sache entscheiden soll. Die Antragsschrift hat des Weiteren eine Begründung des Antrags zu enthalten, an die jedoch wegen des Grundsatzes der Amtsermittlung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Aus der Antragsschrift muss weiterhin der Antragsteller erkennbar sein.

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