Der gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG geltende Untersuchungsgrundsatz ist vom im Urteilsverfahren geltenden Beibringungsgrundsatz zu unterscheiden. Im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes hat das Gericht nur über Tatsachen zu entscheiden, die ihm die Parteien beibringen. Nicht oder nicht substanziiert bestrittene Tatsachenbehauptungen gelten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht hingegen nicht an den Vortrag und insbesondere die Beweisantritte der Beteiligten gebunden. Das Gericht ist hier dazu angehalten, auf der Grundlage des Vortrags der Parteien weitere Untersuchungen anzustellen.

Dabei sollte jedoch die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht überschätzt werden.

Auch im Beschlussverfahren sind die Beteiligten gehalten, diejenigen Tatsachen unter Beweisantritt vorzutragen, die ihr Begehren stützen. Nach Auffassung des BAG ist es nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, ohne ausreichenden Sachvortrag des Antragstellers von sich aus Überlegungen darüber anzustellen, ob ein anderer Sachverhalt geeignet wäre, eine ausreichende Begründung für die mit seinem Antrag begehrten Ansprüche zu geben.

Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sind die am Verfahren Beteiligten verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Es ist daher erforderlich, dass die Beteiligten zu bestimmten Erklärungen zum Sachverhalt durch das Gericht aufgefordert werden. Nur nach Aufforderung durch das Gericht dürfen aus der Weigerung eines Beteiligten, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, Schlüsse gezogen werden.[1] Andererseits sind richterliche Hinweise auch im Beschlussverfahren nicht angezeigt, wenn sie dem Vortrag eines Beteiligten erst zur Schlüssigkeit verhelfen. Auch im Beschlussverfahren gelten die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast. Das Risiko, dass eine Tatsache nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, trägt auch im Beschlussverfahren diejenige Partei, die eine Tatsache für ihren Anspruch vorträgt.

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