Bei der für die Höhe der Förderung erforderlichen Feststellung zur Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,50 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dabei sind sämtliche Beschäftigte des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, und, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, die Zahl der Beschäftigten des Konzerns zu berücksichtigen.[1] Zuständig für die Förderung ist in der Regel die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs liegt. Ansprechpartner für Arbeitgeber ist der Arbeitgeberservice; für sog. Großkunden (über 500 Beschäftigte) sind bestimmte Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Förderung der Weiterbildungskosten setzt grundsätzlich einen Antrag des Beschäftigten voraus; der Arbeitsentgeltzuschuss ist vom Arbeitgeber zu beantragen.

 
Hinweis

Sammelantragsverfahren

Zur Vereinfachung des Verfahrens ist ein "Sammelantrag" des Arbeitgebers möglich, wenn der Antrag mehrere Arbeitnehmer betrifft, bei denen eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Qualifikation, des Bildungsziels oder des Weiterbildungsbedarfs besteht. In diesem Fall werden dann – neben den ohnehin an den Arbeitgeber auszuzahlenden Arbeitsentgeltzuschüssen – auch die Weiterbildungskosten an den Arbeitgeber überwiesen. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen oder die Betriebsvertretung ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall der Agentur für Arbeit die Weiterleitung der Weiterbildungskosten an die Arbeitnehmer bzw. die Maßnahmenträger spätestens 3 Monate nach dem Ende der Maßnahme nachzuweisen.

Das Verfahren ist auch für die Agentur für Arbeit vereinfacht. Sofern in einem Betrieb für größere Gruppen von Beschäftigten Förderleistungen zu prüfen und zu bewilligen sind, kann sie die Förderhöhe insbesondere für Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten und Kosten bei auswärtiger Unterbringung in einer Gesamtbetrachtung pauschalieren.[2]

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