Zwischen

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[Name und Adresse],

vertreten durch

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[Name des Vertretungsberechtigten]

und

......................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

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wird folgende Rahmenbetriebsvereinbarung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich für das Betriebs- und Werksgelände einschließlich angemieteter Räume sowie Parkplätze und persönlich für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden, Praktikanten und der im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer.

2. Fremdfirmen müssen sich bei der Abgabe von Angeboten schriftlich verpflichten, alle bei der Firma und ihrer Berufsgenossenschaft geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten und bei der Durchführung des Auftrages einzuhalten.

§ 2 Grundsätze

1. Geschäftsleitung und Betriebsrat verpflichten sich, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ein Höchstmaß an vorbeugendem Arbeitsschutz zu erreichen und zu erhalten. Arbeitsschutz ist vor allem eine Führungsaufgabe.

2. Geschäftsleitung und Betriebsrat stimmen darin überein, dass ein Höchstmaß an Arbeitsschutz durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller Beteiligten unter Einschaltung der zuständigen externen Stellen, insbesondere der Berufsgenossenschaft, erreicht wird.

§ 3 Pflichten der Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist entsprechend den Vorschriften des ArbSchG für den Arbeitsschutz im Betrieb verantwortlich und setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass alle den Arbeitsschutz regelnden Vorschriften (Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien) von den betrieblichen Vorgesetzten und den Mitarbeitern im Betrieb befolgt werden. Sie trägt dafür Sorge, dass Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren belehrt werden und dass diese Sicherheitsbelehrungen regelmäßig wiederholt werden. Grundlage aller Maßnahmen sind das ArbSchG, alle damit im Zusammenhang stehenden Vorschriften und das berufsgenossenschaftliche Regelwerk.

2. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat regelmäßig, mindestens einmal monatlich, über die Planung und den Stand folgender Punkte informieren und diese mit ihm beraten:

  • Regelmäßige Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Wirksamkeitsüberprüfung diese Maßnahmen,
  • Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb,
  • Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 ArbSchG sowie § 13 Abs. 2 ArbSchG,
  • Beurteilung und Dokumentation von Arbeitsbedingungen,
  • Einführung von Gesundheitszirkeln,
  • Durchführung ergonomischer Maßnahmen nach dem Stand der Technik und gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse,
  • Realisierung der Verordnungen gemäß § 19 ArbSchG.

Dabei wird stets angestrebt, Übereinstimmung zu erzielen. Rechtliche Auseinandersetzungen sollen möglichst vermieden werden.

3. Die Geschäftsleitung stellt sicher, dass Unfallstatistiken laufend geführt werden. Diese werden auch dem Betriebsrat zugestellt. Geschäftsleitung und Betriebsrat beraten darüber, welche Statistiken geführt werden sollen.

4. Die Geschäftsleitung erstattet einmal jährlich anlässlich der Betriebsversammlungen Bericht über das Unfallgeschehen sowie über die ergriffenen und geplanten Maßnahmen der Unfallverhütung.[1] Es erfolgt eine Themenabstimmung mit dem Betriebsrat.

§ 4 Pflichten des Betriebsrats

1. Der Betriebsrat setzt sich im Rahmen seiner Rechte und Pflichten aus dem BetrVG mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz ein.

2. Der Betriebsrat unterstützt die Geschäftsleitung bei der Durchführung der in Frage kommenden Vorschriften und bei organisatorischen und technischen Maßnahmen, die dem Schutz von Leben und Gesundheit der Mitarbeiter dienen.

3. Der Betriebsrat bildet einen Ausschuss für Arbeitssicherheit. Für die Durchführung seiner Aufgaben wird ein Arbeitsprogramm erstellt.

4. Der Betriebsrat berichtet in jeder Betriebsversammlung über den Stand des Arbeitsschutzes. Es erfolgt eine Themenabstimmung mit der Geschäftsleitung.

§ 5 Pflichten der Mitarbeiter

1. Alle Mitarbeiter müssen sich schriftlich verpflichten,

  • die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten,
  • die Hinweis- und Warntafeln zu beachten und
  • die Körperschutzausrüstungen und -kleidung zu tragen bzw. zu benutzen,

Im Rahmen dieser schriftlichen Verpflichtung muss darauf hingewiesen werden, dass bei Verstößen Folgen nach den gesetzlichen Bestimmungen bis hin zu einer Kündigung entstehen können.

2. Sofern im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zusätzliche, die Arbeitssicherheit weiter erhöhende Schutzausrüstungen angeboten werden, wird die Benutzung ebenfalls vorgeschrieben.

3. Sicherheitsmängel und -gefahren sind sofort dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

4. Handlungen, die zu einer Gefährdung führen ...

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