(1) Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung

 

1.

seit mindestens zwei Jahren besteht,

 

2.

unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt und

 

3.

ein Gütesiegel nachweist, das von dem Ministerium anerkannt und veröffentlicht ist.

 

(2) 1Einem Gütesiegel nach Absatz 1 Nummer 3 sind gleichwertige andere Gütesiegel gleichgestellt. 2Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation ihres Personals die Gewähr dafür bieten, dass die Ziele dieses Gesetzes erreicht werden.

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