[1]

§ 2a Gebühren und Auslagen

 

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben.

 

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebühr darf im Einzelfall 2 500 Euro nicht überschreiten.

[1] § 2a geändert durch Gesetz zur Änderung des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung. Aufgehoben durch Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013. Anzuwenden vom 01.01.2002 bis 30.09.2021.

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