[1]
§ 2a Gebühren und Auslagen
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis werden vom Antragsteller Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebühr darf im Einzelfall 2 500 Euro nicht überschreiten.
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