§ 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AÜG normieren ein sog. Offenlegungsgebot. Dieses Gebot beinhaltet 2 Pflichten, die Kennzeichnungs- und die Konkretisierungspflicht:

  • Die Kennzeichnungspflicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG bestimmt, dass die Überlassung des Arbeitnehmers ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen ist.
  • Die Konkretisierungspflicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG verpflichtet dazu, die Person des Leiharbeitnehmers zu konkretisieren.

Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber v.a. der Praxis der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung entgegenwirken.[1] Um diese gesetzgeberische Intention wirksam umzusetzen, erklärt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AÜG das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer für unwirksam, wenn das Offenlegungsverbot missachtet wurde. Dafür ist ein kumulativer Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht erforderlich.

Stattdessen wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes fingiert.

Im Hinblick auf die aus der Unwirksamkeit folgende Fiktion des Arbeitsverhältnisses nach § 10 AÜG gilt das bereits Gesagte, d. h., der Arbeitnehmer kann dieser durch eine Festhaltenserklärung widersprechen.

Der Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht kann ebenfalls nach § 16 Abs. 1 Nr. 1c AÜG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden. Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Nr. 1d AÜG für einen Verstoß gegen die Konkretisierungspflicht. Zudem kann der Bestand der Verleiherlaubnis infrage gestellt werden.

 
Achtung

Vorratserlaubnis ist unzulässig

Die Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber eine "vorrätige" Verleiherlaubnis vorlegen. Eine solche Praxis ist nicht mehr zulässig.

[1] BT-Drucks. 18/9231, Satz 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge