Bei Verletzung von Sperr-, Verwendungs- und Vorlagefristen entfällt die Zulagenbegünstigung rückwirkend.[1] Das Finanzamt ändert daraufhin den Bescheid über die Festsetzung der Sparzulage, und die Auszahlung der gespeicherten Sparzulagen wird gesperrt. Sofern Zulagen bereits ausgezahlt worden sind, werden diese vom Arbeitnehmer zurückgefordert.

Wird über vermögenswirksame Leistungen vorzeitig verfügt, ist dies der ZPS ZANS[2] anzuzeigen. Für die Anzeige ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz zu verwenden.[3] Die Bekanntgabe der Datensatzbeschreibung erfolgte letztmals am 23.9.2019.[4]

Die Anzeigen von Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen sind als unschädliche, vollständig schädliche oder teilweise schädliche Verfügungen zu kennzeichnen.[5]

 
Achtung

Nachträgliche Rückforderung

Hat das Finanzamt bei Ablauf der Sperrfrist die Sparzulage an den Arbeitnehmer ausgezahlt und wird dem Finanzamt erst nachträglich eine schädliche Verfügung über die vermögenswirksamen Leistungen bekannt, wird das Finanzamt auch in den Fällen die bereits ausgezahlte Arbeitnehmersparzulage vom Arbeitnehmer zurückfordern.

[2] Zentralstelle für Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie beim Technischen Finanzamt Berlin.

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