Nach § 11 Abs. 1 VermBG (Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer) hat der Arbeitgeber auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen. Eine staatliche Förderung besteht gemäß § 12 VermBG generell nur dann, wenn der Arbeitnehmer die Art der Leistung und das Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen des § 13 VermBG. In Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen sowie Tarifverträgen kann die Zahlung von zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmer als zweckgebundenes Entgelt vereinbart werden.

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