Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4[1] [Bis 17.08.2019: § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3] beziehen, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

[1] Geändert durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch. Für betroffene Arbeitgeber mit Sitz im Ausland tritt diese Änderung am 30. Juli 2020 in Kraft. Anzuwenden ab 18.07.2019.

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