Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher (persönlich); er hat die Aufforderung in die Zustellungsurkunde aufzunehmen[1], kann in diesem Fall mit der Ausführung der Zustellung daher nicht die Post beauftragen (anders bei Verwaltungsvollstreckung[2]). Die Frist kann vom Gläubiger, nicht aber vom Vollstreckungsgericht oder vom Gerichtsvollzieher, verlängert werden (dann aber auf Nachweis achten). Für die Fristwahrung wird rechtzeitiger Zugang der Erklärung an den Gläubiger (seinen Bevollmächtigten) oder den Gerichtsvollzieher gefordert. Die Erklärung kann sofort bei Zustellung dem Gerichtsvollzieher gegenüber abgegeben werden. Später kann sie unmittelbar an den Gläubiger (am besten; jedoch auf Nachweis achten) oder (aber nur innerhalb der 2-Wochenfrist) an den Gerichtsvollzieher gesandt (unzweckmäßig) werden. An das Vollstreckungsgericht kann sie in keinem Fall gerichtet werden.

Erfüllt der Drittschuldner seine Auskunftspflicht schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig, ist er dem Gläubiger schadensersatzpflichtig.[3] Ein zu ersetzender Schaden kann dem Gläubiger mit Kosten schon dann entstehen, wenn er nach Fristablauf die Angelegenheit zur weiteren Geltendmachung einem Rechtsanwalt übergibt. Der Arbeitgeber wird daher in seinem Interesse um fristgerechte Erteilung der Auskunft besorgt sein.

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