Die Einkommenspfändung erfolgt auf Gläubigerantrag durch das Vollstreckungsgericht.[1] Dieses verbietet mit dem Pfändungsbeschluss dem Arbeitgeber als Drittschuldner, den gepfändeten Einkommensteil an den Schuldner zu zahlen.[2]

Daneben kann eine Vollstreckungsbehörde im sog. Verwaltungszwangsverfahren eine Pfändungsverfügung erlassen. Im Verwaltungsweg vollstrecken

  • die Finanzbehörden (Finanzämter und Hauptzollämter)[3]
  • Bundesbehörden, staatliche Kassen der Länder, Gemeinden, Ämter und Landkreise (usw.) zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (= VwVG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen,
  • Justizkassen und andere Justizbehörden zur Beitreibung von Gerichtskosten, Geldstrafen und anderen Justizverwaltungsabgaben nach der Justizbeitreibungsordnung (= JBeitrO) sowie die Strafvollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften).

Das Verwaltungszwangsverfahren weist für den Arbeitgeber als Drittschuldner keine Besonderheiten auf. Die nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher auf das gerichtliche Pfändungsverfahren.

[1] In Einzelfällen auch ein Beschwerdegericht, bei Arrestvollziehung das Arrestgericht,

§ 828 Abs. 1 ZPO.

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