Der Arbeitgeber kann auch nach Einkommenspfändung gegenüber dem Arbeitnehmer Einwendungen gegen das Schuldnereinkommen geltend machen, mögen sie auch erst nach der Pfändung entstanden sein. Dem pfändenden Gläubiger gegenüber kann der Arbeitgeber dagegen Einwendungen und Einreden nur insoweit geltend machen, als sie ihm im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses (bzw. einer wirksam gewordenen Vorpfändung) dem Arbeitnehmer gegenüber zustanden. Als derartige Einwendungen kommen insbesondere in Betracht: Erfüllung des Lohnanspruchs, Hinterlegung, vorrangige Lohnabtretung oder Verpfändung. In der nach § 840 ZPO abzugebenden Erklärung des Arbeitgebers sind solche Einwendungen bereits anzuführen.

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