Die Pfändung dauert, wenn im Pfändungsbeschluss keine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit enthalten ist, bis zur völligen Befriedigung des im Pfändungsbeschluss genannten Gläubigeranspruchs. Zinsansprüche muss der Arbeitgeber nach den Zeiten der Verzinsung bis zu dem Tag berechnen, an dem er mit der letzten Überweisung die restliche Gläubigerforderung abdeckt. Vielfach reicht der Gläubiger dem Arbeitgeber eine besondere Zinsberechnung, mitunter auch eine nochmalige Kostenaufstellung oder eine Forderungsabrechnung ein. Diese dürfen jedoch nicht unbesehen übernommen werden. Der Arbeitgeber muss sie auf Übereinstimmung mit dem Pfändungsbeschluss prüfen; er muss eine Zinsaufstellung nachrechnen. Für Ansprüche, die der Gläubiger über die in dem Pfändungsbeschluss genannte Vollstreckungsforderung hinaus in seine Kostenberechnung oder Forderungsaufstellung (Abrechnung) aufnimmt, darf Arbeitseinkommen nicht als gepfändet einbehalten werden.

Mit einer gerichtlichen Aufhebung der Pfändung fallen deren Wirkungen weg. Die Pfändungswirkungen enden auch mit Gläubigerverzicht. Voraussetzung dafür ist die Zustellung der Verzichtserklärung des Gläubigers an den Schuldner (Arbeitnehmer) und den Drittschuldner.[1] Der Verzicht kann aber auch durch einfache (nicht zugestellte) Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner erfolgen.[2]

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein Prozessgericht hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Beträge einbehalten muss, sofern der Einstellungsbeschluss keine andere Weisung enthält.

[2] BGH, Urteil v. 26.1.1983, VII ZR 258/81, DB 1983 S. 1146, MDR 1983 S. 486, NJW 1983 S. 886.

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