2.1 Antragserfordernis

Der Antrag auf Versicherungspflicht muss durch eine Stelle gestellt werden, die ihren Sitz im Inland hat. Das ist

  • bei Beschäftigungen im Ausland im Regelfall der Arbeitgeber und
  • bei den Entwicklungshelfern die Organisation der Entwicklungshilfe.
 
Praxis-Tipp

Antrag kann formlos gestellt werden

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Erforderlich ist lediglich, dass zum Ausdruck kommt, dass der Arbeitnehmer pflichtversichert werden will. Also eine "auf die Willenserklärung gerichtete Formulierung".

Wichtig: Die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers muss angegeben werden!

Der betroffene Arbeitnehmer selbst ist nicht antragsberechtigt. Der Antrag ist an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten. Diese trifft auch die Entscheidung über die Versicherungspflicht. Örtliche Versicherungsämter, Stadtverwaltungen und Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.

 
Achtung

Der Antrag kann nicht wiederrufen werden

Auf eine einmal ausgesprochene Versicherungspflicht kann weder rückwirkend noch mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden. Sie dauert zwingend so lange an, wie die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen vorliegen.

2.2 Beginn/Ende der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind, sofern sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird. Bei verspäteter Antragstellung tritt die Versicherungspflicht mit dem Folgetag des Antragseingangs ein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag nach Aufnahme der Tätigkeit

 
Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer: 1.9.
Antragseingang: 23.9.
Beginn der Versicherungspflicht: 1.9.

Die Versicherungspflicht beginnt immer frühestens an dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

 
Praxis-Beispiel

Fortsetzung: Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit

 
Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer: 1.9.
Antragseingang: 13.8.
Beginn der Versicherungspflicht: 1.9.

Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

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