Zunächst muss ein wirksames Arbeitsverhältnis vorliegen.[1] Wirksam ist ein Arbeitsvertrag individualrechtlich auch, wenn der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG verweigert. Der Arbeitgeber darf dann den Arbeitnehmer vorbehaltlich der §§ 100 ff. BetrVG nicht im Betrieb einsetzen und hat deshalb Annahmeverzugslohn zu zahlen.

Bei Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber nicht zu einer Vertragsänderung verpflichtet.[2]

[1] BAG, Urteil v. 21.5.2019, 9 AZR 579/16; BAG, Urteil v. 19.8.2015, 5 AZR 975/13: Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs setzt ein erfüllbares, d. h. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Bei rückwirkender Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt ein solches für den vergangenen Zeitraum nicht vor.
[2] BAG, Urteil v. 4.10.2005, 9 AZR 623/04.

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