Überblick

Das Nachweisgesetz (NachwG) findet regelmäßig auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Selbst kurzfristige Aushilfsarbeitsverhältnisse sind seit dem 1.8.2022 nicht mehr vom Geltungsbereich ausgenommen. Darüber hinaus unterfallen bestimmte Vertragsverhältnisse mit Praktikanten durch § 1 Satz 2 NachwG dem Geltungsbereich des Gesetzes. Soweit nach dieser Vorschrift Praktikanten unter das NachwG fallen, gelten die folgenden Erläuterungen auch für diese. Die übrigen Praktikanten werden von § 2 Abs. 1a NachwG erfasst. Die Nachweispflicht hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Arbeitsvertragsschluss und den eigentlichen Inhalt des Arbeitsvertrags. Durch den Nachweis soll nur sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer durch ein Schriftstück des Arbeitgebers über die wesentlichen für sein Vertragsverhältnis geltenden Bestimmungen und Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt wird. Das NachwG verlangt daher insbesondere keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Die Nachweispflicht des Arbeitgebers entfällt aber, soweit ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht und dieser die erforderlichen Angaben über die vereinbarten Vertragsbedingungen enthält (§ 2 Abs. 5 NachwG). Neben den in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG aufgeführten Angaben hat der Arbeitgeber auch noch andere, für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertragsbedingungen in die Nachweisurkunde aufzunehmen. Ändern sich die bei Vertragsschluss vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen, so hat der Arbeitgeber einen Nachweis über die Vertragsänderung spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, auszustellen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 3 Satz 1 NachwG). In § 4 NachwG sind Bußgeldtatbestände geregelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Dokumentation der Arbeitsbedingungen ist im Nachweisgesetz (NachwG) geregelt.

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