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Anfechtung des Arbeitsverhältnisses / 2.2.1 Täuschung

Dr. Peter H. M. Rambach
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Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen

Ein Arbeitsvertrag kann auch durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet werden.[1] Eine arglistige Täuschung erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst.[2] Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen; subjektive Werturteile genügen nicht.[3]

Die Täuschung kann durch positives Tun, also insbesondere durch Behaupten, Unterdrücken oder Entstellen von Tatsachen erfolgen. So kann der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Arbeitnehmer gefälschte Zeugnisse vorgelegt hat und diese Grundlage für die Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers waren.[4] Sie kann aber auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zur Offenbarung der fraglichen Tatsache verpflichtet ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen.

Falsche Beantwortung einer Frage

Wird der Arbeitnehmer bei der Einstellung nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er – falls die Frage zulässig ist – zu deren wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.[5]

Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber aber nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat. Die Frage muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wonach gefragt ist.[6] Er mu...

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