Zu Absatz 1

 

23.1.1

Zum Begriff"Lebenspartner" vgl. Tz 11.2.1. Zum Begriff "Kind der auszubildenden Person" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 2

 

23.2.1

Die die Freibeträge nach Absatz 1 mindernden Einnahmen der auszubildenden Person sind solche, die nach § 21 Abs. 4 nicht Einkommen sind, weil sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf der mit den entsprechenden Freibeträgen berücksichtigten Personen zu decken (vgl. Tz 21.4.7). Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach § 10 BEEG anrechnungsfrei gestellt sind. Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des Absatzes 2.

 

23.2.2

Es ist davon auszugehen, dass der Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder der auszubildenden Person ihr eigenes Einkommen zunächst vollständig dazu verwenden, ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu decken.

 

23.2.3

Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindert sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.

 

23.2.4

Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, der auch dann zu gewähren ist, wenn sich auch der andere Elternteil in einer nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befindet, mindert sich um

 

a)

das eigene Einkommen des Kindes,

 

b)

den Betrag, der vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person nach § 25 Abs. 3 für dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. Tz 25.3.7).

 

23.2.5

Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.

Zu Absatz 3

 

23.3.1

Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2 für die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, z.B. bei Ableistung eines Pflichtpraktikums, bei Besuch einer Krankenpflegeschule oder Betreiben eines dualen Studiums. Hierbei geltend gemachte Werbungskosten können über die in Tz 22.1.1 festgelegten Pauschbeträge hinaus nur berücksichtigt werden, wenn diese unmittelbar dem Ausbildungsbedarf zuzuordnen sind. Hierunter fallen z.B. nicht Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen.

 

23.3.2

Soweit neben einer förderungsfähigen Ausbildung freiwillige Praktika oder Pflichtpraktika freiwillig über die vorgeschriebene Dauer hinaus abgeleistet werden, fallen die Vergütungen aus diesen Zeiten nicht unter Absatz 3; sie sind unter Berücksichtigung der Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.

 

23.3.3

Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbildungsvergütung bleiben anrechnungsfrei. Sie sind jedoch gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf die Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.

Zu Absatz 4

 

23.4.1

Absatz 4 enthält wie Absatz 3 eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die in Absatz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 können nebeneinander gewährt werden.

 

23.4.2

Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des § 21 als Einkommen gelten. Ist dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall, so findet eine Anrechnung nicht statt.

 

23.4.3

Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zählen die während des Besuchs einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Einkünfte (z.B. Besoldung, Entgelt).

 

23.4.4

(weggefallen)

Zu Absatz 5

 

23.5.1

Vom Einkommen nach Absatz 3 kann ein Härtefreibetrag nicht gewährt werden. Erzielt die auszubildende Person Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte im Sinne von Absatz 4, kann ein Härtefreibetrag nur in Höhe dieser Einkünfte gewährt werden, insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 205 Euro.

Durch den Bedarfssatz gedeckt sind z.B. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika. Besondere Kosten der Ausbildung sind demgegenüber alle nicht vom Bedarfssatz gedeckten Mehraufwendungen, z.B. für Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten Berücksichtigung gefunden haben. Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind nachzuweisen.

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