Die Umwandlung des Optionsrechts in Aktien führt zum Zufluss eines geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer. Maßgeblich für die Höhe des geldwerten Vorteils ist der Kurswert der Aktie beim Aktienbezug aufgrund der Ausübung des Optionsrechts, abzüglich der Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers für die Aktien und/oder das Optionsrecht. Überträgt der Arbeitnehmer das ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Optionsrecht entgeltlich weiter, liegt darin bereits der steuerliche Zufluss als Arbeitslohn. Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Optionsrechts im Zeitpunkt der Verfügung hierüber. Die Ausübung des Optionsrechts durch den Erwerber führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem (weiteren) Zufluss von Arbeitslohn.[1]

Der geldwerte Vorteil gilt an dem Tag als zugeflossen, an dem dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien verschafft wird. Das ist i. d. R. der Tag der Einbuchung in das Depot des Arbeitnehmers.

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