Soweit es um die Bewertung von Mitarbeitern geht, sind grundsätzlich Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten. Insofern ist auch bei einem agilen Performance-Management zu prüfen, inwieweit Rechte des Betriebsrates bestehen. In Betracht kommen hier z. B.

  • die Mitbestimmung bezüglich der Lohngestaltung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sowie
  • das Aufstellen von Beurteilungsgrundsätzen gem. § 94 Abs. 2 BetrVG.

2.4.1 Mitbestimmung der Lohngestaltung

Lohn‹ im Sinne der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst alle leistungs- und tätigkeitsrelevanten Vergütungsbestandteile von Mitarbeitern.[43] Somit gehören dazu auch Prämien und sonstige Entlohnungen für das Erreichen von Zielen.

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich, wie die beispielhaft aufgeführten Tatbestände ›Entlohnungsgrundsätze‹ und ›Entlohnungsmethoden‹ dokumentieren, nur auf kollektive Tatbestände. Ein kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn Grund und Höhe der Zahlung von allgemeinen Merkmalen abhängig gemacht werden, die von einer Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebs erfüllt werden können.[44] Das BAG hat hierzu ausgeführt, dass ›die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen‹ mitbestimmungspflichtig sind.[45] Sollen im Rahmen eines agilen Performance-Managements Zielerreichungsprämien gezahlt werden, so greift hier das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Ebenso handelt es sich um eine Gestaltungsform der Vergütung, wenn bisher bestehende Zielprämien für einzelne Leistungen von Mitarbeitern auf Teamprämien umgestellt werden sollen. Auch hier ist die Zustimmung des Betriebsrates vorab einzuholen.

[43] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 96–98.
[44] BAG, Urteil vom 22.06.2010 – 1 AZR 853/08 = BAGE 135, 13.
[45] BAG, Urteil vom 22.06.2010 – 1 AZR 853/08 = BAGE 135, 13.

2.4.2 Entwicklung von Beurteilungsgrundsätzen

Bei der Aufstellung von Regeln im Rahmen der Beurteilung von Mitarbeitern kann ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 94 Abs. 2 BetrVG bestehen. Nach § 94 Abs. 2 BetrVG bedarf die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze der Zustimmung des Betriebsrates.[46] Beurteilungsgrundsätze sind stets auf die Person eines oder mehrerer bestimmter Arbeitnehmer bezogen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist dabei, nach welchen Aspekten Mitarbeiter insgesamt oder auf Teile ihrer Leistung oder ihres Verhaltens bezogen beurteilt oder betrachtet werden sollen.[47] Damit soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und Bewertung von Mitarbeitern erreicht werden, sodass die Leistungsergebnisse miteinander vergleichbar sind.[48] Entschließt sich also ein Arbeitgeber, allgemeine Kriterien für eine Beurteilung oder auch ein Verfahren zu einer Beurteilung einzuführen, hat der Betriebsrat deren Inhalte mitzubestimmen.[49] Soweit daher Regeln für die Bewertung im Rahmen von agilen Performance-Instrumenten notwendig sind – z. B. wie oben erläutert bei der Anwendung von Feedback – können diese ggf. dem Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG unterliegen.

Einer Mitbestimmung würde nicht entgegenstehen, wenn eine Teilnahme der Mitarbeiter am Feedback freiwillig wäre. Das Mitbestimmungsrecht nach § 94 Abs. 2 BetrVG soll sicherstellen, dass ein Arbeitnehmer ausschließlich nach seiner Arbeitsleistung und der persönlichen Eignung für seine berufliche Entwicklung im Betrieb beurteilt wird.[50] Davon ausgehend ist der Betriebsrat auch dann zu beteiligen, wenn Beurteilungen nicht verpflichtend sind und z. B. nur als Vorgaben zur Orientierung gegeben sind.[51]

Klare Regeln im Umgang mit agilen Performance-Instrumenten sind sinnvoll, um Benachteiligungen im Sinne des AGG auszuschließen. Damit würde das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters geschützt. Sowohl die Aufstellung dieser Regeln als auch die Durchführung von Beurteilungen ist mitbestimmungspflichtig. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, um eine klare Rechtslage für alle Beteiligten zu schaffen.

 

Agiles To-do

  • Unternehmen haben sich mit ihrer eigenen individuellen Vorstellung und Definition von (gewünschter) Leistung auseinanderzusetzen.
  • Bei der Anwendung von agilen Performance-Instrumenten ist die Persönlichkeit des Mitarbeiters zu schützen.
  • Benachteiligungen im Sinne des AGG sind durch den Arbeitgeber auszuschließen. Dabei helfen klare Regeln zu den Inhalten und zum Verfahren von gegenseitigen Bewertungen der Mitarbeiter und Teams.
  • Das Unternehmen sollte Orientierung geben über Vision, Strategie und Ziele sowie klare Anforderungen an Verhalten und Kultur formulieren.
  • Das Unternehmen sollte eindeutige Regelungen darüber schaffen, wie sich gewonnene Informationen auf das Arbeitsverhältnis auswirken.
  • Das Unternehmen sollte ein Arbeitsumfeld schaffen, das Mitarbeiter entsprechend vor Benachteiligung und Mobbing schützt.
  • Bei der Aus- und Umgestaltung von Zielprämien ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.
  • Jegliche Beurteilungsgrundsätze unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates. Eine Betriebsvereinbarung kann hier zu einem rechtssicheren Verhaltensrahmen beitragen.
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