Die Möglichkeit für Arbeitnehmer, im Homeoffice oder mobil zu arbeiten, könnte sich auf ihre Gesundheit auswirken.[59] Hierdurch könnten auch Mitspracherechte des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entstehen. Danach hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber aufgrund von gesetzlichen Vorschriften zu beachten hat.[60] Der Begriff des Gesundheitsschutzes ist umfassend und betrifft neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten alle Maßnahmen, die der Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Arbeitnehmer gegenüber Schädigungen durch medizinisch feststellbare arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen dienen. Auch vorbeugende Maßnahmen sind hiervon erfasst.[61] Zum Mitbestimmungsrecht selbst hat das BAG ausgeführt, dass es sich ›auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden bezieht, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Hierdurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.‹[62] Es kann insoweit nur von einem Mitbestimmungsrecht ausgegangen werden, soweit der Arbeitgeber hier Handlungsspielräume nutzt.[63] Dies ist z. B. der Fall, wenn eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG durchgeführt wird.[64] Soweit aber gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften gar keinen Regelungsspielraum zulassen, findet auch ein Mitbestimmungsrecht keine Anwendung.[65] Hinsichtlich der Betrachtung von entkoppelten Arbeitsplätzen kann der Betriebsrat ggf. Mitbestimmungsrechte beim Homeoffice-Arbeitsplatz haben, da hier nach der ArbStättV nun wohl noch ausfüllungsbedürftige Regelungen bestehen.[66] Bemerkenswert ist, dass ›mobiles Arbeiten‹ ausdrücklich nicht durch die ArbStättV erfasst ist.[67] Damit entfällt für Arbeitgeber hier auch die Verpflichtung, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG sind zwingend. Kommt eine Einigung hier nicht zustande, so ist die Einigungsstelle einzuberufen, die dann letztendlich eine für beide Seiten bindende Entscheidung fällen soll (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Die Durchführung eines solchen Verfahrens kann in der Regel nicht zeitlich genau kalkuliert werden. Sämtliche Kosten, die hierbei entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen.[68]

[60] BAG, Beschluss vom 15.01.2002 – 1 ABR 13/01 = NZA 2002, 995; Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 556–563; ErfK/Wank, 19. Aufl. 2019, ArbSchG § 3 Rn. 1–5.
[61] BVerwG, Beschluss vom 14.02.2013 – 6 PB 1.13 = NZA-RR 2013, 390.
[62] BAG, Beschluss vom 30.09.2014 – 1 ABR 106/12 = NZA 2015, 314; BAG, Beschluss vom 11.02.2014 – 1 ABR 72/12 = NZA 2014, 989.
[63] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 87 Rn. 107–113.
[64] BAG, Beschluss vom 11.02.2014 – 1 ABR 72/12 = NZA 2014, 989.
[65] BAG, Beschluss vom 18.08.2009 – 1 ABR 43/08 = NZA 2009, 1434.
[66] § 3 ArbStättV.
[67] BR-Drs. 506/16 S. 36.
[68] Küttner, Personalhandbuch 2019, Einigungsstelle, Rn. 1 ff.

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