Arbeiten im Homeoffice und vor allem mobile Arbeit erfordern den Einsatz technischer – mobiler – Geräte. Will der Arbeitgeber mobile Geräte in seinem Betrieb einführen – um beispielsweise mobile Arbeit überhaupt zu ermöglichen – so können hier Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG für den Betriebsrat gelten. Schlüsselbegriff dieser Vorschrift ist die Überwachung durch technische Einrichtungen.[55] Vom Geltungsbereich des Abs. 1 Nr. 6 erfasst sind nur solche Überwachungsmaßnahmen, die mithilfe technischer Einrichtungen durchgeführt werden. Durch den Einsatz der technischen Überwachungseinrichtung müssen Daten erhoben werden, die Rückschlüsse auf das Verhalten bzw. die Leistung der Arbeitnehmer zulassen.[56] Auf den Wirkungsbereich oder die Absicht, Kontrolle auszuüben, kommt es nicht an.[57] Alleine die Möglichkeit, dass eine Leistungsüberwachung mittels der Technik durchgeführt werden könnte, reicht für das Mitbestimmungsrecht aus.[58]

Bezogen auf technische mobile Geräte, wie z. B. Laptops, Tablets, Smartphones etc., besteht bei Nutzung jedenfalls potenziell die Möglichkeit, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu kontrollieren. Insofern hat der Betriebsrat bei der Einführung und Verwendung von mobilen Geräten ein zu beachtendes Mitbestimmungsrecht.

[55] Richardi, BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 496–499.
[56] Richardi, BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 505–512.
[57] Richardi, BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 505–512.
[58] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 51–54.

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