Bei der Veränderung von Arbeitsplätzen und damit des Arbeitsumfelds können sich gesundheitliche Auswirkungen auf Mitarbeiter ergeben. Der Betriebsrat hat nicht nur bei der Gestaltung im Sinne von § 90 BetrVG darüber zu ›wachen‹, dass Arbeitnehmer vor negativen gesundheitlichen Einflüssen an ihrem Arbeitsplatz geschützt werden, sondern hat bei der Aufstellung von Regelungen mitzubestimmen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtung und zur Förderung der Gesundheit trifft.[38] Spezieller als in Nr. 1 zu Regelungen der sozialen Ordnung im Betrieb geht es bei § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG um Mitregelungsrechte zum Gesundheitsschutz. Insofern ist dieser Mitbestimmungstatbestand an konkrete gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften gebunden.[39] Die meisten Mitbestimmungsrechte in diesem Sinne leiten sich aus dem ArbSchG ab.[40] Bei der Gestaltung und Veränderung von Büroräumen sind die Vorschriften des Arbeitsschutzes immer zu beachten.[41]

[38] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 548–553.
[39] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 1.12.2018, BetrVG § 87 Rn. 107–113; vgl. auch Teil 2, Kapitel unter 5.2.3.1 in diesem Buch.
[40] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 554–555.
[41] Siehe auch BAG, Beschluss vom 11.01.2011 – 1 ABR 104/09 = NZA 2011, 651.

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