Bei der Verwendung von IT-gestützten Systemen und Plattformen kann ggf. das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 greifen. Dies setzt voraus, dass eine Überwachung durch eine technische Einrichtung möglich ist.[537] Dabei ist es unerheblich, ob die Überwachung beabsichtigt ist oder nicht.[538] Die Mitbestimmung dient dazu, den Mitarbeiter in der freien Bestimmung über seine persönlichen Daten zu schützen. Es geht hier wieder um den Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers. In der sogenannten ›Facebook-Entscheidung‹ hat das BAG entschieden, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings der Facebook-Besucher unmittelbar zu veröffentlichen, mitbestimmungspflichtig sei.[539] Damit liege eine Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor, die der betrieblichen Mitbestimmung unterliege. Die aktuelle Entscheidung zeigt auch, dass es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt.[540] ›Soweit eine Interaktion zulässig und durch Einträge oder sonstige Anmerkungen eine Beeinflussung des Verhaltens einzelner Arbeitnehmer möglich ist, greifen jedoch auch die Beteiligungsrechte des Betriebsrates ein.‹[541]

Durch das Mitbestimmungsrecht wird dem Arbeitgeber nicht generell das Recht verwehrt, entsprechende Systeme einzuführen, sondern es geht vielmehr um den Schutz vor den Gefahren, die bei einer technischen Überwachung für den Arbeitnehmer entstehen können, z. B. dadurch, dass diese Daten immer ›verfügbar‹ bleiben.[542]

Als Maßstab ist hier wieder das Recht auf ›informationelle Selbstbestimmung‹ des Mitarbeiters anzulegen. Das bedeutet, soweit der Arbeitgeber kollaborative technische Systeme einsetzt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, was die Einführung, die Art der Nutzung, die Verwendung und die Grenzen der Datenerhebung anbelangt.[543]

[537] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 01.12.2018, BetrVG § 87 Rn. 90–95.
[538] Richardi, BetrVG/Richardi/Maschmann, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 500–504.
[539] BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 = BAGE 157, 220.
[540] BAG. Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 = BAGE 157, 220.
[541] BAG, Beschluss vom 13.12.2016 – 1 ABR 7/15 = BAGE 157, 220; siehe auch Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 9 Ta BV 51/14 = BB 2015, 1459.
[542] ErfK/Kania, 19. Aufl. 2019, BetrVG § 87 Rn. 55–57.
[543] Siehe auch Hoffmann-Remy, Arbeitsrechtliche Herausforderunge bei der Agilen Transformation von Unternehmen, DB 2018, 2757.

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