Grundsätzlich darf der Arbeitgeber im Rahmen seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sich ableitenden Organisationsbefugnis die Ordnung und damit das Verhalten von Mitarbeitern bestimmen.[524]

Reines Arbeitsverhalten von Mitarbeitern, das in der Erfüllung der Arbeitspflicht liegt, ist mitbestimmungsfrei.[525] Ebenso sind arbeitstechnische Fragen, wie der Betrieb sein Unternehmensziel erreicht, nicht von der Mitbestimmung umfasst.[526]

Agile Arbeitsmethoden, soweit sie das Arbeitsverhalten betreffen, sind mitbestimmungsfrei.

Es kann sich aber ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergeben, soweit mit den Methoden und Kommunikationsvorgaben Regeln verbunden sind, die das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter im Betrieb betreffen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Zwar kann ein Unternehmer dieses aufgrund seines Direktionsrechts durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren, allerdings ist der Betriebsrat hieran zu beteiligen.[527] Die soziale Ordnung des Betriebes, wie sich Mitarbeiter untereinander zu verhalten haben, ist mitbestimmungspflichtig.[528] Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt.[529] Für die Einordnung, ob eine Maßnahme als mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten anzusehen ist, kommt es auf den objektiv vorliegenden Regelungszweck an. Die Vorstellung oder Absicht des Arbeitgebers ist dabei nicht relevant.[530]

Möglicherweise können z. B. die Regelungen des Umgangs durch vorgegebene ›agile‹ Werte oder ›agile‹ Verhaltensleitlinien mitbestimmungspflichtige Verhaltensregeln darstellen. Regelungen zur Ausgestaltung agilen Arbeitens müssen aber nicht automatisch ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darstellen. Denn Vorgaben zur Gestaltung von Dokumentationen, Terminen, Informationen und Beratungen oder Besprechungen konkretisieren lediglich die Arbeitspflichten. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass einzelne Aspekte die Zusammenarbeit direkt betreffen – wie z. B. das Aufstellen von Feedback-Regeln – oder sogar die Betrachtung der Zusammenarbeit im Rahmen des Reviews oder in der Retrospektive. Eine Maßnahme, die das Arbeitsverhalten betrifft, wird nicht dadurch mitbestimmungspflichtig, dass sie ggf. einen Randbereich des Ordnungsverhaltens berührt.[531] Allein die Tatsache, dass es sich um standardisierte Vorgaben handelt, begründet kein Ordnungsverhalten.[532]

Es stellt sich natürlich die Frage, ob ggf. Unternehmenswerte, die als Basis für agiles Arbeiten genutzt werden sollen, im Sinne eines Verhaltenskodex mitbestimmungspflichtig sind. Die Darstellung von der eigenen Unternehmensphilosophie, allgemeine ethisch-moralische Kundgaben oder Zielvorgaben, Selbstverpflichtungen oder ein Selbstverständnis des Unternehmens sowie auch Vorschriften, die lediglich den gesetzlichen Wortlaut wiederholen, sind jedoch mitbestimmungsfrei.[533]

Soweit aber einzelne Anweisungen durchaus unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates fallen können, begründet dies jedoch keine automatische Ausdehnung auf die darüber hinausgehenden Regelungen.[534]

An entsprechende Fragestellungen wäre bei der oben beschriebenen Nutzung von kollaborativen Systemen zu denken. Hier könnten Vorgaben eine Rolle spielen, wie z. B. zur Einhaltung einer Netiquette.[535]

Es stellt sich auch die Frage, ob sich hieran etwas ändert, soweit die Regeln nicht vom Arbeitgeber vorgegeben, sondern durch die Teammitglieder selbst aufgestellt werden. Aber auch, wenn der Arbeitgeber einen Rahmen zulässt, in dem dann Teams ihre Zusammenarbeit und ihr Miteinander alleine regeln dürfen, betrifft dies wiederum die soziale Ordnung im Betrieb, die dann sagt, dass jedes Team sich diese Regeln oder Prinzipien selber geben darf. Letztendlich handelt es sich hierbei um Normen und die Art und Weise, wie Normen vergeben werden, die für ein kollegiales Zusammenleben relevant sind. Genau dieses ist durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG umfasst.[536]

[524] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 01.12.2018, BetrVG § 87 Rn. 26–31.
[525] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 196–199.
[526] BeckOK ArbR/Werner, 51. Ed. 01.12.2018, BetrVG § 87 Rn. 26–31.
[527] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117.
[528] Richardi, BetrVG/Richardi, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 87 Rn. 179–185.
[529] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117; BAG 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 = BAGE 101, 285.
[530] BAG, Beschluss vom 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 = = BAGE 101, 285.
[531] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117.
[532] BAG, Beschluss vom 17.03.2015 – 1 ABR 48/13 = BAGE 151, 117.
[533] BAG, Beschluss vom 22.07.2008 – 1 ABR 40/07 BAGE 127, 146.
[534] BAG, Beschluss vom 22.07.2008 – 1 ABR 40/07 BAGE 127, 146.
[535] Siehe auch Fitting, § 87 Rn. 71; Oberthür in Kramer IT ArbeitsR, Rn....

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