Als Arbeitseinkommen abtretbar ist jede Vergütung in Geld aus einem gegenwärtigen, künftigen oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis. Dazu gehört der Lohn der Arbeiter ebenso wie das Gehalt der Angestellten und Beamten. Weiter rechnen dazu Warte- und Ruhegelder[1] sowie Witwen- und Waisengelder und alle anderen Bezüge aus früheren Dienstleistungen, die vom vormaligen Arbeitgeber noch geschuldet werden. Sachbezüge[2] gehören ebenfalls zum Arbeitseinkommen.[3] Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 850 ZPO.

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