Der Anspruch auf vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (die zur Vermögensbildung vom Arbeitgeber zusätzlich zu dem sonstigen Arbeitseinkommen erbracht werden) ist nicht übertragbar[1].

Die zur vermögenswirksamen Anlage verwendeten Teile des Arbeitseinkommens[2] sind gleichfalls vermögenswirksame Leistungen i. S. d. 5. VermBG.

Daher ist auch der zur vermögenswirksamen Anlage bestimmte Teil des Arbeitseinkommens nicht übertragbar.

 
Hinweis

Pfändbarkeit der Arbeitnehmersparzulage

Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage zwar nicht als Arbeitseinkommen zählt und somit nicht unter den Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen) fällt, aber wegen der gesetzlich normierten Unübertragbarkeit generell nicht pfändbar ist (§ 851 ZPO i. V. m. § 399 ZPO).[3]

Für die Berechnung des abgetretenen (ebenso wie des gepfändeten) Arbeitseinkommens sind diese Leistungen daher nicht mitzurechnen; sie sind vom Bruttoeinkommen nach § 850e Nr. 1 ZPO abzuziehen. Nach wirksamer Abtretung können Teile des Arbeitseinkommens jedoch nicht mehr zulasten des Zessionars vermögenswirksam verwendet werden.

[3] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 90 Rz. 28; Blümich/Treiber, 144. EL Oktober 2018, § 13 5. VermBG Rz. 47; MüKoZPO/Smid, § 850 ZPO Rz. 31.

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