10.1 Vermögenswirksame Leistungen

Der Anspruch auf vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (die zur Vermögensbildung vom Arbeitgeber zusätzlich zu dem sonstigen Arbeitseinkommen erbracht werden) ist nicht übertragbar[1].

Die zur vermögenswirksamen Anlage verwendeten Teile des Arbeitseinkommens[2] sind gleichfalls vermögenswirksame Leistungen i. S. d. 5. VermBG.

Daher ist auch der zur vermögenswirksamen Anlage bestimmte Teil des Arbeitseinkommens nicht übertragbar.

 
Hinweis

Pfändbarkeit der Arbeitnehmersparzulage

Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass ein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage zwar nicht als Arbeitseinkommen zählt und somit nicht unter den Pfändungsschutz der §§ 850 ff. ZPO (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen) fällt, aber wegen der gesetzlich normierten Unübertragbarkeit generell nicht pfändbar ist (§ 851 ZPO i. V. m. § 399 ZPO).[3]

Für die Berechnung des abgetretenen (ebenso wie des gepfändeten) Arbeitseinkommens sind diese Leistungen daher nicht mitzurechnen; sie sind vom Bruttoeinkommen nach § 850e Nr. 1 ZPO abzuziehen. Nach wirksamer Abtretung können Teile des Arbeitseinkommens jedoch nicht mehr zulasten des Zessionars vermögenswirksam verwendet werden.

[3] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Aufl. 2017, § 90 Rz. 28; Blümich/Treiber, 144. EL Oktober 2018, § 13 5. VermBG Rz. 47; MüKoZPO/Smid, § 850 ZPO Rz. 31.

10.2 Lohnsteuer-Jahresausgleich

Mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zahlt der Arbeitgeber nicht Arbeitseinkommen zurück; er erfüllt einen Erstattungsanspruch aus dem Steuerverhältnis. Der Erstattungsbetrag ist daher mit dem Arbeitseinkommen nicht abgetreten; er muss gesondert übertragen werden. Diese Abtretung unterliegt nicht den Beschränkungen und Anforderungen des § 46 AO. Ob sich eine nicht eindeutige Abtretung der Ansprüche an den Arbeitgeber auch auf den Erstattungsbetrag aus Lohnsteuer-Jahresausgleich erstreckt, ist Auslegungsfrage.[1]

10.3 Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld

Eine wirksame Abtretung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld erfordert eine Anzeige des Gläubigers an den Arbeitgeber. Gleiches gilt für Wintergeld und Winterausfallgeld.

10.4 Insolvenzgeld

Wenn (und soweit) der Anspruch auf das Arbeitsentgelt vor Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld abgetreten worden ist, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld dem Zessionar zu.[1] Selbstständig kann der Anspruch auf Insolvenzgeld vor Antragstellung nicht übertragen werden. Nachdem das Insolvenzgeld beantragt worden ist, kann der Anspruch darauf wie der Anspruch auf Arbeitseinkommen übertragen werden.

[1] § 188 SGB III, mit Einzelheiten.

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