Vom Zuwendenden nach § 37b EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten stellen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, soweit diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV allgemein geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen dem Zufluss der Zuwendung und dem Zeitpunkt der Pauschalversteuerung gilt dabei nicht.[1]

Verbundene Unternehmen sind nach dem Aktiengesetz (AktG) rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander

  • im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen[2]
  • mit Mehrheit beteiligte Unternehmen[3]
  • abhängige oder beherrschende Unternehmen[4]
  • Konzernunternehmen[5]
  • wechselseitig beteiligte Unternehmen[6] oder
  • Vertragsteile eines Unternehmensvertrags[7]

sind.

Verbundene Unternehmen im Sinne des HGB sind Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen grundsätzlich in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind.[8]

Die pauschal versteuerten Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen sind nicht beitragsfrei. Grund hierfür ist die enge Verflechtung der Unternehmen und damit die ohne besonderen Aufwand bestehende Möglichkeit, die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Unterschiedliche Behandlung eigener und fremder Arbeitnehmer

In einem Projekt des Arbeitgebers A sind vier Personen tätig. Es handelt sich um zwei Arbeitnehmer des Arbeitgebers A, die durch zwei Mitarbeiter des Arbeitgebers B unterstützt werden. Nach dem erfolgreichen Projektabschluss erhalten alle vier Arbeitnehmer vom Arbeitgeber A eine Sachzuwendung im Wert von 800 EUR.

Arbeitgeber A versteuert die Sachzuwendung für alle vier Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal.

Bei den Arbeitnehmern des Arbeitgebers B handelt es sich bei der Sachzuwendung nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für die eigenen Arbeitnehmer von Arbeitgeber A sind jedoch Beiträge aus der Sachzuwendung zu entrichten.

 
Achtung

Zusätzlicher geldwerter Vorteil bei Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge

Bei den Sachzuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, handelt es sich in den meisten Sachverhalten um Geschenke. Die Beitragspflicht für die eigenen Arbeitnehmer führt dazu, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer den Arbeitnehmeranteil für die Sachzuwendung zu tragen hat. Dann ist das Geschenk aber kein richtiges Geschenk mehr. Wenn der Arbeitgeber deswegen den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übernimmt, ist dieser übernommene Betrag ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, da der Arbeitgeber zu der Beitragsübernahme rechtlich nicht verpflichtet ist.

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