Die Vergütung in Form einer Provision führt nicht automatisch zur Annahme einer Selbstständigkeit. Andererseits kann durch Zahlung eines fest vereinbarten monatlichen Entgelts nicht ohne Weiteres eine Arbeitnehmereigenschaft angenommen werden, wenn das gesamte Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem nicht als unselbstständiges Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Die Zahlung eines feststehenden Entgelts anstelle einer erfolgsabhängigen Vergütung lässt allerdings vermuten, dass der Dienstnehmer in Zeit, Ort und Art der Tätigkeit dem umfassenden Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterliegt und versicherungspflichtig beschäftigt ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung der selbstständigen Tätigkeit zur unselbstständigen Arbeit

Ein Helfer in Steuersachen, der gleichzeitig für mehrere Unternehmer tätig ist, bezieht in einem Unternehmen ein fest vereinbartes monatliches Entgelt.

Er steht jedoch in keinem Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann nicht, wenn ihm ein fest vereinbartes monatliches Entgelt zu zahlen ist.

Andererseits kann auch ein Steuerberater neben freiberuflicher Tätigkeit in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen, also Angestellter sein, wenn er persönlich abhängig wird. Dieser Fall liegt vor, wenn er zu einer festgesetzten Arbeitszeit gegen ein Monatsgehalt buchhalterische und rein kaufmännische Arbeiten nach Weisung des Arbeitgebers ausführt.

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