Eine entsprechende Bewertung nach dem Gesamtbild der Tätigkeit haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung für Pflegepersonal in Krankenhäusern und Heimen vorgenommen.[1] Wenn z. B. Anästhesieschwestern/-pfleger, OP-Fachkräfte, Stationsschwestern/-pfleger oder Altenpflegerinnen/-pfleger zeitlich begrenzt als selbstständige Tätige durch Agenturen oder eigene Vermittlung tätig werden, handelt es sich entgegen der vertraglichen Regelung um abhängige Beschäftigungen. Die zeitlich begrenzt eingesetzten Arbeitskräfte haben zwar keine gesicherten Folgeaufträge und tragen insofern ein geringes unternehmerisches Risiko. Dies ist aber nicht größer, als bei zeitlich befristeten anderen Beschäftigten auch. Im Übrigen erfolgt eine Eingliederung in die Organisation und Weisungsgebundenheit genauso wie bei dem übrigen Stammpersonal. Die Pflegepersonen sind hinsichtlich Arbeitszeit, -ort, -dauer und -ausführung weisungsgebunden eingegliedert.[2] Die Merkmale der abhängigen und damit grundsätzlich versicherungspflichtigen Beschäftigung überwiegen insgesamt deutlich. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die Pflegekräfte ein Gewerbe anmelden, Einkommensteuer abführen, der Berufsgenossenschaft die Tätigkeitsaufnahme mitteilen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.

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