2.1.1 Gewerbesteuer

Wird ein Auftragnehmer im Rahmen eines "freien Mitarbeiterverhältnisses" auf Honorarbasis beschäftigt, dann rechnet er seine Lieferungen und Leistungen mit dem Auftraggeber ab. Seine Einnahmen gehören nach seiner Einschätzung dann in aller Regel zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Sie unterliegen grundsätzlich auch der Gewerbesteuer; bei Hausgewerbetreibenden ist die Steuermesszahl auf 56 % ermäßigt.[1]

2.1.2 Umsatzsteuer

Unter dieser Voraussetzung gehen die Vertragsparteien regelmäßig davon aus, dass die Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs unternehmerisch erbracht werden.

Aus diesem Grund wird der selbstständig Tätige in seiner Honorarrechnung auch Umsatzsteuer gesondert ausweisen, die der selbst unternehmerisch tätige und deshalb regelmäßig vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber wiederum als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzieht.

2.1.3 Lohnsteuer

Ferner werden die dem Auftragnehmer gezahlten Honorare nicht der Lohnsteuer unterworfen. Schließlich werden seitens des Auftraggebers auch keine Beiträge zur Sozialversicherung des Auftragnehmers geleistet.

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