Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Vereinbart der Arbeitgeber mit einer Gruppe von Arbeitnehmern, die bisherige (Voll-)Arbeitszeit an 4 Tagen pro Woche zu leisten und wird diese Vereinbarung einem Arbeitnehmer nicht gewährt, obwohl er zu dieser Gruppe gehört und kein rechtlich anerkannter Grund dargelegt werden kann, dann könnte auch für diesen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Umstellung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen.

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