Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch hängt von der Anzahl der Arbeitstage ab (nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt dieser unter Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche 24 Arbeitstage). Bei einer 4-Tage-Woche steht den Arbeitnehmern ein gesetzlicher Mindesturlaub von 16 Arbeitstagen pro Kalenderjahr zu.

Zu regeln ist bei Umstellung auf eine 4-Tage-Woche, was mit einem vertraglich gewährten Mehrurlaubsanspruch geschehen soll. Dieser könnte, wie bei der Umrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs ebenfalls um 1/5 reduziert werden.

Bei einem unterjährigen Wechsel ist allerdings die Anzahl der Arbeitstage des Gesamtjahresurlaubsanspruchs für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenden Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen. Das Bundesarbeitsgericht[1] wendet dazu die folgende Formel an:

 
Urlaubstage (gesetzlicher Mindesturlaub + vertraglicher Mehrurlaub) x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
260 Werktage[2]

Um die Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu bestimmen, werden in einem ersten Schritt die bis zum Wechsel in die 4-Tage-Woche zurückgelegten Arbeitstage bestimmt. Für den Jahresrest ist eine plausible Hochrechnung vorzunehmen. Es ist zu veranschlagen, wie viele Arbeitstage aller Voraussicht nach anfallen werden (erster Ansatzpunkt ist eine Multiplikation der Anzahl der Arbeitstage pro Woche mit der Anzahl der verbleibenden Kalenderwochen). Für die Berechnung sind Feiertage und gegebenenfalls Krankheitstage mitzuzählen. Lediglich (voraussehbare) Auszeiten dürfen zeitmindernd berücksichtigt werden (z. B. unbezahlter Sonderurlaub).

 
Hinweis

Resturlaub aus Vollzeitbeschäftigung

Von der Umrechnung nicht erfasst sind Resturlaubsansprüche, welche Arbeitnehmer noch in Vollzeitbeschäftigung erworben, aber noch nicht genommen haben (z. B. vor der Elternzeit oder ein aus dem Vorjahr übertragener Urlaubsanspruch).[3] Ein in Vollzeit erworbener Urlaubsanspruch bleibt also von dem Wechsel in Teilzeit unberührt, da eine Kürzung insgesamt gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten verstoßen würde.

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