§ 1 Grundsatz
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.
(2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maßgabe des Absatzes 1
im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927 geboren sind,
im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind,
im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind,
im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind,
im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind.
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf den Zuschuß setzt voraus, daß
1. |
der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer
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Bis 31.12.2004:
2. |
der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens 1 080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes gestanden hat. 2Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Nr. 2 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung stehen diesen Beschäftigungszeiten gleich, |
3. |
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendigt ist, |
5. |
der Arbeitgeber aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auf dem freigemachten oder auf einem infolge des Ausscheidens durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beschäftigt oder
Bis 31.12.2005:
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(2) Den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Leistungen stehen vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens gleich, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer in der vorhergehenden Beschäftigung (Absatz 1 Nr. 2) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit war.
(3) 1Bei der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 bleiben Beschäftigungszeiten unberücksichtigt, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, soweit diese Zeiten jeweils vier Wochen überschreiten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn für diese Zeiten Lohnersatzleistungen gezahlt werden.
(4) Der Anspruch auf den Zuschuß besteht nicht, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhält.
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