Minijobs: So wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Die vom Arbeitnehmer beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie kann nicht widerrufen werden. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Minijobs und einem regelmäßigen Gesamt-Arbeitsentgelt bis 450 EUR im Monat kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur einheitlich erklärt werden. Somit wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber ausgehändigte Befreiungsantrag zugleich für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs, also auch für später hinzutretende Minijobs. In solchen Fällen verliert der Befreiungsantrag erst dann seine Wirkung, wenn der letzte Minijob, für den die Befreiung gilt, beendet wird.
Beispiel 1:
Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: 1.3.2017 bis laufend
Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2016
Befreiungswirkung für
Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: 1.3.2017 bis auf weiteres
Beispiel 2:
Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: 1.4.2017 bis laufend
Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2016
Befreiungswirkung für
Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: keine
Beispiel 3:
Minijob A: 1.2.2016 bis auf weiteres
Minijob B: 1.8.2016 bis 31.12.2016
Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.8.2016
Befreiungswirkung für
Minijob A: 1.8.2016 bis auf weiteres
Minijob B: 1.8.2016 bis 31.12.2016
Befreiung wirkt bei Beschäftigungsunterbrechung fort
Nachdem ein Minijob beendet wurde, tritt bei Neuaufnahme eines Minijobs grundsätzlich zunächst wieder Rentenversicherungspflicht ein. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der neue Minijob innerhalb von zwei Monaten bei demselben Arbeitgeber aufgenommen wird. In diesen Fällen wird (widerlegbar) vermutet, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt ist. Für diesen Sachverhalt verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und muss auch nicht erneut erklärt werden.
Unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit von Minijobbern
Darüber hinaus gelten Minijobs nicht als beendet, wenn sie nur deshalb abgemeldet werden, weil sie länger als einen Monat ohne Entgeltzahlung (zum Beispiel bei mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub) unterbrochen werden (Meldegrund „34“). In diesen Fällen endet die Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht, weil das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nach der Unterbrechung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme wieder vom Arbeitgeber angemeldet wird (Meldegrund „13“).
Kein neuer Befreiungsantrag von Minijobbern bei Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Auf den neuen Arbeitgeber gehen die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse über und das bisherige Arbeitsgebiet sowie die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber werden durch den Betriebsübergang nicht geändert. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB begründet somit kein neues Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verliert ihre Wirkung nicht und muss somit nicht erneut erklärt werden.
Im Gegensatz dazu wird bei Übernahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen zivilrechtlichen Vertrag regelmäßig ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet. Dieser Vertrag kann bei entsprechender Ausgestaltung inhaltlich zwar dem Betriebsübergang nach § 613a BGB ähneln, die Rechtsfolge des § 613a BGB tritt jedoch nicht kraft Gesetzes ein. In diesem Fall ist der Minijobber bei dem dann neuen Arbeitgeber wieder rentenversicherungspflichtig und muss erneut einen Befreiungsantrag stellen, wenn er das nicht wünscht.
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Christian Rudolph
Mon Apr 16 14:15:50 CEST 2018 Mon Apr 16 14:15:50 CEST 2018
Guten Tag Herr Walter, ich bin -entgegen der Prüfung ihres Teams- der selben Meinung wie Herr Baade. Die Jahreszahlen im Beispiel 2 sind irreführend, denn die "fristgerechte" Antragstellung am 01.02.2017 kann sich nicht rückwirkend auf die Beschäftigung A ab 01.02.2016 auswirken. Eine Befreiung würde hier erst ab dem Monat der Antragstellung entsprechend Wirkung entfalten.
Ggf. sollte hier das Beispiel auf eine fristgerechte Antragstellung auf den 01.02.2016 abgeändert werde.
Philipp Walter
Tue Apr 17 11:45:36 CEST 2018 Tue Apr 17 11:45:36 CEST 2018
Guten Tag Herr Rudolph,
Sie und natürlich auch Herr Baade haben recht. Es muss im Beispiel 2 lauten: Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2016. Wir haben die Jahreszahl entsprechend angepasst. Vielen Dank für Ihren Hinweis und viele Grüße aus Freiburg!
Ihre Haufe Online-Redaktion Personal
sissy7142
Tue Feb 06 16:55:09 CET 2018 Tue Feb 06 16:55:09 CET 2018
Hallo,
zur Befreiung ein paar Fragen
Wenn ich für RV für den Minijob befreien lasse, Monate später wird der Minijob gekündigt und TZvertrag abgeschlossen. Bleibt die RV-Befreiung o. muss sie neu beantragt werden? Gilt die RV-Befreiungsbeitrag nur für Minijobs o. auch für VZ/TZ-Jobs?
Philipp Walter
Thu Feb 08 10:24:45 CET 2018 Thu Feb 08 10:24:45 CET 2018
Guten Tag sissy7142, vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen. Eine rechtsverbindliche Auskunft zum konkreten Einzelfall kann Ihnen ein Träger der Rentenversicherung geben. Die rechtliche Grundlage zur Befreiung der Rentenversicherungspflicht bildet § 6 SGB VI. Viele Grüße aus Freiburg! Ihre Haufe Online-Redaktion Personal
Steffen Baade
Wed May 31 16:14:55 CEST 2017 Wed May 31 16:14:55 CEST 2017
gibt es hier im Beispiel 2 einen Fehler in der Jahreszahl?
Philipp Walter
Thu Jun 01 09:17:36 CEST 2017 Thu Jun 01 09:17:36 CEST 2017
Hallo Herr Baade, vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben das Beispiel 2 geprüft. Die Jahreszahlen sind korrekt. Das Beispiel verdeutlicht, dass der Befreiungsantrag lediglich für den Minijob bei Arbeitgeber A in der Zeit vom 1.2.2016 bis 31.3.2017 wirkt. Mit dem 31.3.2017 verliert der Befreiungsantrag seine Wirkung, da der Minijob beendet ist und kein weiterer Minijob zeitgleich ausgeübt wird. Im Ergebnis kann sich der Arbeitnehmer für den Minijob bei Arbeitgeber B ab 1.4.2017 erneut auf Antrag befreien lassen. Ihre Haufe Online-Redaktion Personal