Minijob: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch auf den Erwerb vollwertiger Leistungsansprüche. Unter Umständen kommt diese Erkenntnis aber zu spät, wenn der Minijobber Leistungen beim Rentenversicherungsträger beantragen will. Einen Weg zurück gibt es nicht, solange die Befreiung wirkt.

Die vom Arbeitnehmer beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie kann nicht widerrufen werden. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Minijobs und einem regelmäßigen Gesamt-Ar­beits­entgelt bis 450 EUR im Monat kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur einheitlich erklärt werden. Somit wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber ausgehändigte Befreiungsantrag zugleich für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs, also auch für später hinzutretende Minijobs. In solchen Fällen verliert der Befreiungsantrag erst dann seine Wirkung, wenn der letzte Minijob, für den die Befreiung gilt, beendet wird.

Beispiel 1:

Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: 1.3.2017 bis laufend
Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2016
Befreiungswirkung für
Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: 1.3.2017 bis auf weiteres

Beispiel 2:

Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: 1.4.2017 bis laufend
Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2016
Befreiungswirkung für
Minijob A: 1.2.2016 bis 31.3.2017
Minijob B: keine

Beispiel 3:

Minijob A: 1.2.2016 bis auf weiteres
Minijob B: 1.8.2016 bis 31.12.2016
Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.8.2016
Befreiungswirkung für
Minijob A: 1.8.2016 bis auf weiteres
Minijob B: 1.8.2016 bis 31.12.2016

Befreiung wirkt bei Beschäftigungsunterbrechung fort

Nachdem ein Minijob beendet wurde, tritt bei Neuaufnahme eines Minijobs grundsätzlich zunächst wieder Rentenversicherungspflicht ein. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der neue Minijob innerhalb von zwei Monaten bei  demselben Arbeitgeber aufgenommen wird. In diesen Fällen wird (widerlegbar) vermutet, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt ist. Für diesen Sachverhalt verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und muss auch nicht erneut erklärt werden.

Unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit von Minijobbern

Darüber hinaus gelten Minijobs nicht als beendet, wenn sie nur deshalb abgemeldet werden, weil sie länger als einen Monat ohne Entgeltzahlung (zum Beispiel bei mehr als sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub) unterbrochen werden (Meldegrund „34“). In diesen Fällen endet die Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht, weil das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nach der Unterbrechung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme wieder vom Arbeitgeber angemeldet wird (Meldegrund „13“).

Kein neuer Befreiungsantrag von Minijobbern bei Betriebsübergang

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers ein. Auf den neuen Arbeitgeber gehen die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse über und das bisherige Arbeitsgebiet sowie die arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer zum Arbeitgeber werden durch den Betriebsübergang nicht geändert. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB begründet somit kein neues Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verliert ihre Wirkung nicht und muss somit nicht erneut erklärt werden.

Im Gegensatz dazu wird bei Übernahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen zivilrecht­lichen Vertrag regelmäßig ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet. Dieser Vertrag kann bei entsprechender Ausgestaltung inhaltlich zwar dem Betriebsübergang nach § 613a BGB ähneln, die Rechtsfolge des § 613a BGB tritt jedoch nicht kraft Gesetzes ein. In diesem Fall ist der Minijobber bei dem dann neuen Arbeitgeber wieder rentenversicherungspflichtig und muss erneut einen Befreiungsantrag stellen, wenn er das nicht wünscht.