Wann Rabatte lohnsteuerpflichtig sind

Wenn ein Autohersteller den Mitarbeitern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf gewährt wie seinen eigenen Mitarbeitern, handelt es sich laut BFH um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das hatte zuvor das Finanzgericht anders beurteilt.

Die Rabattgewährung an Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens war kürzlich Thema beim Bundesfinanzhof (BFH).

Rabatte beim Kauf eines Pkw für Mitarbeiter eines verbundenen Unternehmens

Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 Prozent an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der circa 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Doch das Finanzgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage statt ( FG Köln Urteil vom 11.10.2018 - 7 K 2053/17). Nach dessen Auffassung war weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn zu sehen. Entscheidend sei darauf abzustellen, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe.

Arbeitslohn trotz wirtschaftlichen Interesses des Arbeitgebers

Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er Arbeitnehmer überlässt, die gleichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Beschäftigten, handelt es sich nach dem Urteil des BFH bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn. Dem Vorliegen von Arbeitslohn steht ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Automobilherstellers nicht entgegen (BFH Urteil vom 16.02.2022 – VI R 53/18).

Folgende Faktoren waren für den BFH im Urteilsfall ausschlaggebend:

  • Der Automobilhersteller hatte entsprechende Personalrabatte neben eigenen Beschäftigten nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verbundener bzw. gemeinschaftlicher Unternehmen eingeräumt.
  • Der Automobilhersteller hatte die Beschäftigten des Zulieferers in das eigene Werksangehörigenprogramm eingebunden.
  • Beim Zulieferer waren mehr als die Hälfte der Beschäftigten vom Automobilhersteller entliehene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

Steht der Vorteil im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und stellt für den Mitarbeiter eine Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeit dar, liegt Arbeitslohn bei einer Zahlung durch den Dritten auch dann vor, wenn dieser ein eigenwirtschaftliches Interesse  an der Vorteilsgewährung haben sollte.

Rabattgewährung für Mitarbeiter: Enge Beziehungen reichen nicht aus

Nach dem sogenannten Rabatterlass des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben v. 20. Januar 2015, IV C 5 - S 2360/12/10002) schließt ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird.

Für die Annahme von Arbeitslohn hingegen spricht ein aktives Mitwirken des Arbeitgebers an der Verschaffung der Preisvorteile. Gleiches gilt bei einer engen wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verflechtung (z. B. ein Organschaftsverhältnis) (BMF, Schreiben v. 20. Januar 2015, IV C 5 - S 2360/12/10002).

Weiteres Finanzgerichtsurteil zur Rabattgewährung

In einem weiteren Urteil hat das FG Hamburg die Steuerpflicht von Rabatten im Konzern aufgrund nicht ausreichender Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen verneint ( FG Hamburg Urteil vom 29.11.2017 - 1 K 111/16).

Im Urteilsfall gewährte eine Kommanditgesellschaft (KG) im Rahmen einer freiwilligen Leistung ihren Konzernmitarbeitern auf alle Käufe aus dem eigenen Warensortiment einen Rabatt, der den Mitarbeitern der Klägerin durch Aushang bekannt gemacht wurde. Der Kaufpreis für bestellte Waren wurde in der Lohnbuchhaltung vom Lohn des Mitarbeiters einbehalten und dem Lieferunternehmen gutgeschrieben. Streitig war die Frage, ob es sich bei den Rabatten um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Rabatt als Gegenleistung

Unter Würdigung der wesentlichen Umstände des Streitfalls waren die Richter nicht davon überzeugt, dass die Gewährung des Einkaufrabatts gegenüber den Mitarbeitern der Klägerin durch deren Dienstverhältnis veranlasst war und ihnen als Gegenleistung für die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung gewährt wurde. Unstreitig war, dass die KG mit der Rabattgewährung ein eigenwirtschaftliches Interesse verfolgt.

Konkrete Rechtsbeziehungen zwischen der KG und der Klägerin aufgrund derer sich die Rabattgewährung als eine Leistung der Arbeitgeberin gegenüber ihren Mitarbeitern darstellte, waren nicht ersichtlich. Die im Erlass der Finanzverwaltung als ausreichend genannten "engen Beziehungen sonstiger Art" zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber begründen allein den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nach dem rechtskräftigen Urteil der Hamburger Richter nicht.

Hinweis: Wann der Rabattfreibetrag infrage kommt

Der sogenannte Rabattfreibetrag von 1.080 Euro wird Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns nur für diejenigen Vorteile gewährt, die vom Arbeitgeber selbst, also von demjenigen Konzernunternehmen eingeräumt werden, mit dem jeweils das Dienstverhältnis besteht. Bei der Rabattgewährung durch Dritte, wie in den vorstehenden Fällen, kommt eine Anwendung des Rabattfreibetrags demnach regelmäßig nicht in Betracht.


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Schlagworte zum Thema:  Rabatt, Lohnsteuer