Studenten und Praktikanten: Freiwilliges Praktikum ein Minijob?

In den Sommerferien führen viele Studenten freiwillige Praktika durch. Die Sozialversicherung des Praktikanten wird dann oft nach der Minijob-Regelung beurteilt. Das ist vielfach zutreffend, geht aber nicht immer.

Studentische Praktikanten korrekt zu versichern, ist nicht immer einfach. Zuerst muss unterschieden werden, ob es sich um ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt oder nicht. Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben, ist es "freiwillig". Gerade diese freiwilligen Praktika sind bei Arbeitgebern und Studenten gleichermaßen beliebt, da sie häufig ein späteres Beschäftigungsverhältnis anbahnen.

Minijob-Regelung für freiwilliges Praktikum

Bei einem freiwilligen Praktikum von Studenten während eines Studiums (Zwischenpraktikum) gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für alle anderen Arbeitnehmer. Es handelt sich quasi um eine übliche Beschäftigung. Übersteigt das regelmäßige Entgelt 450 EUR im Monat nicht, handelt es sich um einen Minijob. Hier gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht und der Arbeitgeber muss 15 % als Beitrag tragen. Der Praktikant finanziert lediglich 3,7 % (2015), die Differenz zum Beitragssatz der Rentenversicherung. Zur Krankenversicherung sind - entsprechend der üblichen Grundsätze - die Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % zu entrichten.

Praktikant beantragt Befreiung von der RV-pflicht

Eine Besonderheit gilt, wenn der Praktikant die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt. In diesem Fall ist kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung fällig, obwohl es sich um einen Minijob handelt. Das wurde gesetzlich ausdrücklich so geregelt. Nach § 172 Abs. 3 SGB VI gilt der Pauschalbeitragsabzug für Minijobs nicht für Studierende einer Fach- oder Hochschule, die ein nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten.

Werkstudentenregelung in der KV, PV und ALV

Außerdem sind Zwischenpraktikanten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entsprechend den für Werkstudenten geltenden Regelungen versicherungsfrei. Diese Regelung greift, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts spielt in diesem Fall keine Rolle. Allerdings ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abführen muss, wenn es sich um einen Minijob handelt (s.o.).

Erst bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Dann ist - wie bei allen Arbeitnehmern - bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 850 EUR die besondere Beitragsberechnung nach der Gleitzonenregelung durchzuführen.

Schlagworte zum Thema:  Student, Minijob, Werkstudent, Praktikum