Sozialversicherung von Teilnehmern an einem trialen Studium

Neben dem dualen Studium werden jetzt auch triale Studienprogramme angeboten. Bei dem trialen Studium handelt es sich um eine Kombination aus Lehre, Meisterqualifikation und Bachelorstudium. Wie aber wird das triale Studium sozialversicherungsrechtlich beurteilt?

Das triale Studium ist ein vielsprechender Ansatz, Nachwuchs für Führungsaufgaben in Handwerksbetrieben zu qualifizieren. Hier wird die klassische Ausbildung nicht nur – wie beim Dualen Studium – mit einem (Bachelor-)Studiengang verbunden, sondern darüber hinaus noch mit einer Meisterqualifizierung angereichert (siehe dazu den Beitrag im Personalmagazin, Ausgabe 08/2015).

Behandlung als Auszubildende

Das triale Studium ist sehr praxislastig. Im Vordergrund steht neben dem Studium an der Hochschule die berufliche Qualifikation. Die trialen Studenten sind in erster Linie Auszubildende und deshalb - wie duale Studenten - als solche kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Folgende Regelungen können für die Beurteilung des trialen Studiums nicht angewendet werden:

  • Werkstudenten-Regelung (20-Stunden-Theorie)
  • Minijob-Regelung bei einem Arbeitsentgelt bis 450 EUR
  • Gleitzonen-Regelung bei einem Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850 EUR

Beiträge im Rahmen des trialen Studiums

Triale Studenten werden - wie "normale" Arbeitnehmer - an der Beitragszahlung in den einzelnen Versicherungszweigen beteiligt. Die Beiträge werden von der vereinbarten Ausbildungsvergütung berechnet.

Hinweis: In Fällen einer monatlichen Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro muss der Arbeitgeber die Beitragsanteile des trialen Studenten mit übernehmen.

Es gibt auch Fälle, in denen die trialen Studenten kein Arbeitsentgelt erhalten. In diesem Fall sind sie als Arbeitnehmer nur versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen sind dann von einem fiktiven Wert (28,35 EUR/West und 24,15 EUR/Ost) zu berechnen. In der Krankenversicherung bleiben die Studenten in der Regel über die Eltern familienversichert.

Meldung zur Sozialversicherung

Die Teilnehmer eines trialen Studiums sind mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 102 als "Auszubildende ohne besondere Merkmale" zu melden. Soweit die Geringverdienergrenze von 325 EUR nicht überschritten wird, ist der PGR 121 zu melden. Das gilt auch in den Monaten, in denen die Geringverdienergrenze wegen einer Einmalzahlung überschritten wird. In Zeiten, in denen die Teilnehmer überhaupt kein Arbeitsentgelt erzielen, ist wiederum der PGR 102 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu melden.

Minijob neben dem trialen Studium

Teilnehmer eines trialen Studiums stehen in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Sofern es zeitlich möglich ist, können sie nebenher sowohl einen 450-EUR-Minijob als auch einen kurzfristigen Minijob ausüben. Die Regelungen für einen 450-EUR-Minijob als auch einen kurzfristigen Minijob sind aber nicht auf ein triales Studium selbst anzuwenden.

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